_ war eher unterdurchschnittlich, da keine Verhandlung stattfand und nur eine Beschwerdeantwort, aber keine Duplik verfasst wurde, was einen Abzug nach § 6 Abs. 2 Anwaltstarif rechtfertigt. Insgesamt scheint eine Parteientschädigung von je Fr. 4'000.– angemessen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif). 7 von 8 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.