Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2008 vom 22. Dezember 2008). Begründet wird dies damit, es gehe darum, beschwerdeberechtigte Verbände, die Umweltschutzanliegen und damit öffentliche Interessen verfolgten, vor unzumutbaren Rechtswegbarrieren zu schützen (vgl. auch VGE III/29 vom 5. Mai 2009 [WBE.2004.70], S. 5 f. mit Hinweisen). Vorliegend werden Bedeutung und Schwierigkeit des Falls als mittel beurteilt. Der Aufwand der Vertreter von Gemeinde und D._____ war eher unterdurchschnittlich, da keine Verhandlung stattfand und nur eine Beschwerdeantwort, aber keine Duplik verfasst wurde, was einen Abzug nach § 6 Abs. 2 Anwaltstarif rechtfertigt.