Gemäss der Praxis von Verwaltungsgericht und Bundesgericht ist die Parteientschädigung bei Fällen mit Beteiligung von Umweltverbänden jedoch ohne Festlegung eines fiktiven Streitwerts, sinngemäss nach § 8a Abs. 3 Anwaltstarif in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif, das heisst nach dem mutmasslichen Aufwand sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls, zwischen Fr. 1'210.– und Fr. 14'740.– festzulegen (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2007.294 vom 2. Juni 2008; Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2008 vom 22. Dezember 2008).