platzgebühren dürften ohne Weiteres über 2 Millionen Franken beziehungsweise 5 Millionen Franken liegen. Demgegenüber hat der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer in der Replik vom 26. Mai 2023 (S. 5, act. 63) ausgeführt, in Beschwerdefällen betreffend Nutzungsplanungen werde der Streitwert mit den Planungskosten für den entsprechende Plan gleichgesetzt, ohne einen entsprechenden Betrag zu nennen. Gemäss der Praxis von Verwaltungsgericht und Bundesgericht ist die Parteientschädigung bei Fällen mit Beteiligung von Umweltverbänden jedoch ohne Festlegung eines fiktiven Streitwerts, sinngemäss nach § 8a Abs. 3 Anwaltstarif in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit.