Die Höhe der Parteientschädigungen richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987. Die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen bemisst sich nach dem gemäss § 4 Anwaltstarif berechneten Streitwert (§ 8a Abs. 1 Anwaltstarif). Im Hinblick auf die Bestimmung der Parteientschädigung haben die Rechtsanwälte der Gemeinde in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. März 2023 (S. 13, act. 46) bezüglich des Streitwerts geltend gemacht, der mit der Nutzungsplanung geschaffene Mehrwert und die kapitalisierten jährlichen Parkplatzgebühren dürften ohne Weiteres über 2 Millionen Franken beziehungsweise 5 Millionen Franken liegen.