Die Kosten für den Zwischenentscheid werden praxisgemäss entsprechend dem Ausgang im Hauptentscheid verlegt. Nachdem die Beschwerdeführer mit ihren materiellen Begehren vollständig unterliegen, haben sie die Verfahrenskosten zu tragen. Als unterliegende Partei haben sie ferner keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG). Sie haben jedoch den obsiegenden gegnerischen Parteien, das heisst der Gemeinde R._____ und dem D._____, die ihnen im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten zu ersetzen. Zufolge gemeinsamer Beschwerdeführung haften die Beschwerdeführer für die von ihnen zu tragenden Verfahrens- und Parteikosten solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG).