Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 29 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Eine Privilegierung der Behörden erfolgt bei den Parteikosten indes nicht (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Die Kosten für den Zwischenentscheid werden praxisgemäss entsprechend dem Ausgang im Hauptentscheid verlegt.