6 von 8 Entscheid auf sachliche Argumente stützen kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.23 vom 9. Februar 2017 E. I/5 mit weiteren Hinweisen, WBE.2023.76 vom 13. Dezember 2023 E. I/5.3). Das ist vorliegend aufgrund der einlässlichen Begründung im Protokollauszug des Gemeinderats vom 7. März 2022 (Beschwerdebeilage 4, act. 3) der Fall, weshalb nicht von einer unzulässigen rechtsungleichen Behandlung verschiedener Einkaufszentren und Fachmärkte die Rede sein kann. 3. Fazit und Kostenverlegung Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.