Das geltende Umweltschutzrecht und die dazu bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung lassen nach dem Gesagten eine Ungleichbehandlung zu, indem nur bei Neuerrichtung von Einkaufszentren oder einschneidender Umgestaltung und namentlich Erweiterung bestehender Einkaufszentren im Baubewilligungsverfahren die Parkfeldbewirtschaftung vorgeschrieben wird. Mittels Rechtsetzung, namentlich Nutzungsplanung, wäre die Einführung der obligatorischen Parkfeldbewirtschaftung zwar auch für bestehende Betriebe denkbar, wenn dies zur Emissionsbegrenzung in übermässig belasteten Gebieten oder zur Reduktion des Verkehrsaufkommens auf Strassen mit überschrittenen Verkehrskapazitäten erforder-