Das trifft vorliegend nicht zu. Bestehende und rechtmässig erstellte Einkaufszentren, welche ihre Parkfelder nicht entgeltlich bewirtschaften müssen, profitieren von der Besitzstandsgarantie, solange keine Rechtsgrundlage besteht und geschaffen wird, welche auch sie zur Parkfeldbewirtschaftung zwingt. Das geltende Umweltschutzrecht und die dazu bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung lassen nach dem Gesagten eine Ungleichbehandlung zu, indem nur bei Neuerrichtung von Einkaufszentren oder einschneidender Umgestaltung und namentlich Erweiterung bestehender Einkaufszentren im Baubewilligungsverfahren die Parkfeldbewirtschaftung vorgeschrieben wird.