Es liegt auf der Hand, dass die Gemeinde R._____ keine Parkgebührenpflicht in Nachbargemeinden einführen kann. Sie darf aufgrund des verbindlichen Bundesrechts auch nicht auf eine Parkfeldbewirtschaftung verzichten, solange eine koordinierte Einführung in T._____, R._____ und U._____ nicht möglich ist. Eine unzulässige rechtsungleiche Behandlung von Einkaufszentren und Fachmärkten läge im Übrigen nur vor, wenn dieselbe Behörde gleiche Sachverhalte ungleich behandeln würde. Das trifft vorliegend nicht zu.