Dass die Verpflichtung zur entgeltlichen Parkfeldbewirtschaftung nicht für alle grösseren Einkaufsgeschäfte in der Gemeinde R._____ oder gar alle Einkaufszentren und Fachmärkte im Perimeter des kommunalen Gesamtplans Verkehr der Gemeinden T._____, R._____ und U._____ eingeführt wird, wie die Beschwerdeführer beanstanden und im Eventualantrag begehren, mag aus ihrer Sicht störend erscheinen, erweist sich aber nicht als rechtswidrig. Es liegt auf der Hand, dass die Gemeinde R._____ keine Parkgebührenpflicht in Nachbargemeinden einführen kann.