Mit einer Verkaufsfläche von 7'484 m2 und 275 Parkfeldern ist der "Bauteil C._____" überdies durchaus vergleichbar mit dem Einkaufszentrum auf dem Kofmehlareal in der Stadt Solothurn mit 6'500 m2 Verkaufsfläche und 300 Parkfeldern, für welches das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_367/2016 vom 7. Februar 2017 in der Nutzungsplanung vorgesehene verschärfte Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 USG zur Verminderung der übermässigen Luftbelastung als bundesrechtskonform bestätigt hat. 2.5