Die Beschwerdeführer machen zu Unrecht geltend, § 12 Abs. 4 BNO lasse in der Gewerbezone eine unbeschränkte Anzahl von Verkaufsläden mit maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Laden zu. In der Gewerbezone der Gemeinde R._____ könnten daher auf einer Fläche von 12'745 m2 15 einzelne Läden realisiert werden, welche die gleichen Emissionen bewirken würden wie der "Bauteil C._____". Es könne daher nicht gesagt werden, der "Bauteil C._____" verursache gemessen an dem, was in der Gewerbezone allgemein üblich sei, übermässige Emissionen. Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden. Dass in der Gewerbezone von R.___