Als Indiz für das Vorliegen eines Einkaufszentrums mit überdurchschnittlichen Emissionen gilt daher heute eine Verkaufsfläche, welche 7'500 m2 übersteigt. Der "Bauteil C._____", welcher gemäss § 12 Abs. 5 BNO insgesamt höchstens 7'500 m2 Verkaufsfläche aufweisen darf und gemäss Umweltverträglichkeitsbericht vom 15. Juni 2016 damals eine Verkaufsfläche von 7'484 m2 aufwies, ist knapp unterhalb dieses Grenzwerts.