4 von 8 bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung hängig waren, nach neuem Recht beurteilt werden mussten. Gleiches gilt für die seit dem 1. Oktober 2016 geltende Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016. Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Hängige Beschwerden werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung galt. Als Indiz für das Vorliegen eines Einkaufszentrums mit überdurchschnittlichen Emissionen gilt daher heute eine Verkaufsfläche, welche 7'500 m2 übersteigt.