Der Regierungsrat ordnete mit RRB Nr. 2009-000353 vom 11. März 2009 die Durchführung einer UVP gestützt auf Ziffer 80.5 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 an. Nach der dem RRB damals zugrunde gelegenen Rechtslage war eine UVP bis zum 30. November 2008 unter anderem vorgeschrieben für Einkaufszentren mit mehr als 5'000 m2 Verkaufsfläche. Mit Änderung vom 19. September 2008, welche am 1. Dezember 2008 in Kraft trat, wurde der massgebliche Schwellenwert bei Einkaufszentren auf 7'500 m2 erhöht. Da gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 24 UVPV (in der Fassung vom 1. Dezember 2008;