Die Nutzungsplanung ist dabei nicht auf den strikten Vollzug der Massnahmenplanung begrenzt, sondern kann und muss diese gegebenenfalls durch geeignete Massnahmen im Einzelfall ergänzen, sofern sie die Zielsetzung des Massnahmenplans nicht unterläuft. Sie schafft damit eine zusätzliche rechtliche Grundlage für die Verpflichtung zur entgeltlichen Parkfeldbewirtschaftung in Ergänzung zu Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 USG, deren Fehlen die Beschwerdeführer zu Unrecht rügen (Beschwerde, S. 8, act. 9). 2.4