Der erst nach der Beschlussfassung der Einwohnergemeindeversammlung, aber vor dem vorliegenden RRB erlassene Massnahmenplan Luft des Kanton Aargau 2022 ist auf das hängige Verfahren anwendbar, da vorliegend zwingende Gründe für die Anwendung sprechen. Das Bundesgericht erachtete zwingende Gründe insbesondere im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltrechts als gegeben (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Massnahmenplan sieht eine Bewirtschaftung von Parkplätzen vor, weshalb Emissionsbegrenzungen bereits direkt gestützt auf Art. 12 USG erlassen werden können.