BGE 124 II 272 E. 5c). Massnahmen, die unmittelbar angeordnet werden können, sind solche, für die bereits eine – nach Möglichkeit im Massnahmenplan zu bezeichnende – Rechtsgrundlage besteht, sei dies im USG oder in einem anderen, allenfalls auch kantonalen Erlass. Immerhin kann trotz vorhandener Rechtsgrundlage ein ergänzender kantonaler Erlass dann erwünscht sein, wenn eine grössere Anzahl vergleichbarer Fälle zu regeln ist (vgl. BGE 125 II 129 E. 7b). Andererseits darf das Koordinationsgebot nicht überdehnt werden. Es ginge nicht an, Emissionsbegrenzungen, die sich ohne Weiteres direkt auf Art.