_ ist ein Gebiet mit übermässigen Immissionen von Stickoxid gemäss § 46 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (V EG UWR) vom 14. Mai 2008 (Stellungnahme der Abteilung Raumentwicklung BVU vom 28. März 2023 S. 4, act. 42). Der Kanton Aargau ist daher gemäss Art. 31 LRV verpflichtet, Massnahmen zur Reduktion der Emissionen von Feinstaub, Stickoxiden, NMVOC und Ammoniak zu ergreifen. Im Bereich Mobilität "MO-4: Mobilitätsmanagement bei neuen VIV (Verkehrsintensive Vorhaben)" ist daher folgende Massnahme (S. 37) vorgesehen: