Im Planungsverfahren steht den Behörden ein grösseres Spektrum an Massnahmen zur Verfügung als im Baubewilligungsverfahren (im letzteren Fall besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Bewilligung zonenkonformer Baugesuche). Neben Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 USG kommen Massnahmen der Raum- und Verkehrsplanung in Betracht. Erforderlich ist eine gesamthafte Interessenabwägung, unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele und Grundsätze der Raumplanung und der Vorgaben des Umweltschutzes (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2005 vom 21. September 2005 E. 5.1, in: URP 2006 S. 151 und RDAF 2007 I 481).