Das Abstellen auf den Durchschnitt der konkreten Nutzungszone macht wenig Sinn, wenn eine Nutzungsplanung für verkehrsintensive Betriebe streitig ist (URSULA BRUNNER, Anmerkung zum Urteil 1C_405/2012, URP 2014 39 f.) oder die Planung (wie hier) ein einziges Projekt betrifft, das für sich allein den "Zonendurchschnitt" bestimmt. Hier soll die Zonenordnung modifiziert werden, weshalb sich einzig die Frage stellt, ob die Planung mit Emissionsbegrenzungen für bestehende Anlagen koordiniert werden muss (über die Massnahmenplanung) oder auch ohne Grundlage im Massnahmenplan verschärfte Emissionsbegrenzungen nur für die neue Anlage angeordnet werden dürfen.