Es bestehe daher kein Anlass für verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde gemäss Art. 5 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985. Es liege auch kein Massnahmenplan der Behörde vor, welcher das Lastenausgleichsprinzip konkretisieren würde, so dass alle Emittenten, also auch bestehende Anlagen, einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität zu leisten hätten. Die strittige Bewirtschaftungsverpflichtung verfüge daher über keine genügende Grundlage (Beschwerde, S. 7 ff., act. 6–10; Replik, S. 3–5, act. 63–65). 2.2