Die Beschwerdeführer beantragen die Nichtgenehmigung der am tt.mm.jjjj beschlossenen Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung inklusive des Bauzonenplans "Bauteil C._____" sowie der revidierten Bestimmungen zu §§ 12 Abs. 6 und 12 Abs. 7 UAbs. 4 und der neu eingeführten Parkplatzbewirtschaftungspflicht. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang, die beschlossene Bewirtschaftungspflicht der Parkfelder sei unzulässig, weil der "Bauteil C._____" allein nicht zu übermässigen Immissionen führe. Es bestehe daher kein Anlass für verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde gemäss Art. 5 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985.