Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer des "Bauteil C._____" durch die strittige monetäre Bewirtschaftung ihrer Kundenparkfelder in eigenen Interessen betroffen, mithin zur Beschwerde legitimiert und haben gegen den Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom tt.mm.jjjj fristgerecht Beschwerde erhoben. Über ihr Ausstandsbegehren hat der Regierungsrat mit Zwischenentscheid vom 16. November 2022 (RRB Nr. 2022-001449) entschieden, wobei antragsgemäss kein D._____- Mitglied bei der Entscheidvorbereitung und -fällung mitwirkte. Auch Regierungsrat Dieter Egli, der D._____-Mitglied ist, befand sich bei der Beratung und Beschlussfassung im Ausstand.