Der massgebende Aufwand sowie die Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt. Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 8'550.–. Damit erscheint für das vorliegende Verfahren für die Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von aufgerundet Fr. 8'600.– sachgerecht, die grundsätzlich je hälftig, das heisst mit je Fr. 4'300.–, von der Bauherrschaft und der Einwohnergemeinde zu tragen sind. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 Abs. 1 VRPG und § 2 AnwT) angemessen abgedeckt.