Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, in dem Auslagen und Mehrwertsteuer enthalten sind (§ 8c AnwT). Die Baukosten wurden vorliegend auf Fr. 2'200'000.– beziffert (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats, Seite 3, act. 156). Der Streitwert beträgt daher Fr. 220'000.– und der Rahmen für die Entschädigung geht von Fr. 5'000.– bis Fr. 15'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT).