Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass das geplante Bauprojekt die massgeblichen Bestimmungen hinsichtlich Pflichtparkfelder und Veloabstellplätze beziehungsweise Spiel- und Erholungsflächen nicht erfüllt und die kommunale Baubewilligung bereits aus diesen Gründen aufzuheben ist. Infolgedessen erübrigt sich vorliegend die Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführenden, auch hinsichtlich der kantonalen Zustimmungsverfügung. 5.2