7 von 9 eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG möglich. Auch dieser Mangel kann nicht durch Auflagen geheilt werden, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund gutzuheissen ist. Der kommunale Entscheid ist daher auch aus diesem Grund aufzuheben. 5. Zusammenfassung und Kosten 5.1