Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG nicht möglich ist, da weder ausserordentliche Verhältnisse noch ein Härtefall vorliegen. Bei einem allfälligen Verzicht auf das Attikageschoss würde die Pflicht zur Erstellung der Spielund Erholungsflächen entfallen, womit die entsprechende Fläche als Alternativstandort berücksichtigt werden könnte. Auch eine allfällige Verschiebung der für Bewohnerinnen und Bewohner vorgesehenen Veloabstellplätze in einen Veloraum im Untergeschoss könnte auf Erdgeschossniveau Fläche freispielen.