Bei einer gesamthaften Betrachtung, welche auch die im Gemeindestrassenabstand projektierte Fläche für Veloabstellplätze mitberücksichtigt, kann der Standort zwischen Grillplatz und Container-/Veloabstellraum demnach nicht als Alternativstandort im Sinne von § 67a BauG dienen. Eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG für die im Unterabstand zur Kantonsbeziehungsweise zur Gemeindestrasse projektierten Veloabstellplätze ist folglich nicht möglich. 4.6