stellraum – nötig wären, womit die für die Veloabstellplätze benötigte Fläche am Alternativstandort weit über 12 m2 liegen würde. Die vorgeschriebene Spiel- und Erholungsfläche würde daher bei einer im Zusammenhang mit einem Kantons- oder Gemeindestrassenausbau später allenfalls notwendig werdenden Verschiebung der Veloabstellplätze deutlich unterschritten, was zu einem gesetzeswidrigen Zustand führen würde. Bei einer gesamthaften Betrachtung, welche auch die im Gemeindestrassenabstand projektierte Fläche für Veloabstellplätze mitberücksichtigt, kann der Standort zwischen Grillplatz und Container-/Veloabstellraum demnach nicht als Alternativstandort im Sinne von § 67a BauG dienen.