Es kann jedoch festgehalten werden, dass unbestrittenermassen eine Spiel- und Erholungsfläche von mindestens 47 m2 zu erstellen ist. Da § 44 Abs. 1 BNO die Erstellung der Spiel- und Erholungsflächen in der erforderlichen Grösse zwingend vorschreibt und keine Ausnahmen vorsieht, muss auch die anrechenbare Spiel- und Erholungsfläche als betriebsnotwendige Anlage grundsätzlich den Strassenabstand von 4 m zur Gemeindestrasse einhalten. Im konkreten Fall steht hierfür auf der westlichen Seite des Grundstücks eine Fläche von insgesamt 55 m2 (11 m x 5 m) zur Verfügung.