Für das geplante Projekt wurde ausgehend von der für das Wohnen beanspruchten Bruttogeschossfläche eine Spiel- und Erholungsfläche von 47 m2 errechnet (vgl. angefochtener Entscheid, Seite 7). Die Beschwerdeführenden lassen ausdrücklich offen, ob diese Berechnung ihrer Ansicht nach korrekt ist. Es kann jedoch festgehalten werden, dass unbestrittenermassen eine Spiel- und Erholungsfläche von mindestens 47 m2 zu erstellen ist.