Gemäss § 54 Abs. 1 BauG sind bei Mehrfamilienhäusern – das heisst bei Gebäuden mit vier und mehr Wohneinheiten (§ 18 Abs. 1 BauV) – kindergerechte Spielplätze an geeigneter Lage herzurichten. § 44 Abs. 1 BNO hält überdies fest, dass die Grösse der Spiel- und Erholungsflächen mindestens 15 % der für das Wohnen beanspruchten Bruttogeschossfläche (berechnet unter Einbezug der Dach-, Attika- und Untergeschosse) betragen müsse. Die nicht rechtsverbindlichen Erläuterungen zur BNO führen aus, dass die Spiel- und Erholungsflächen insbesondere eine gute Aufenthaltsqualität gewährleisten, eine zweckmässige Form mit einer minimalen Breite von 5 m (keine Restflächen)