Beide Veloabstellplätze liegen im Unterabstand zu einer Strasse und sind deshalb auf Alternativstandorte angewiesen. Insgesamt ist also eine Ersatzfläche von mindestens 11,98 m2 erforderlich, damit für beide Veloabstellplätze eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erteilt werden kann. Hinzu kämen noch die erforderlichen Fahrgassen und Wege, insbesondere auch zum Container- und zum Veloabstellraum. Insgesamt ist also eine Fläche von mehr als 12 m2 als Alternativstandort erforderlich. Die Fläche zwischen dem Grillplatz und dem Container-/Veloabstellraum von etwa 22,5 m2 dürfte hierfür aber ausreichend sein.