Zudem kann und darf die Abteilung Tiefbau BVU grundsätzlich keine Aussagen zu kommunalen Bestimmungen treffen, da diese im Kompetenzbereich des Gemeinderats liegen. Die Beurteilung der Abteilung Tiefbau BVU erfolgte daher richtigerweise unter Ausblendung sowohl des Veloabstellplatzes an der südlichen Parzellengrenze als auch von anderen kommunalen Bestimmungen. Unter diesem beschränkten Blickwinkel hat die Abteilung Tiefbau BVU zutreffend festgehalten, dass auf der Bauparzelle ein Alternativstandort für den Veloabstellplatz an der Kantonsstrasse zur Verfügung steht.