Selbst wenn also der Platzbedarf für das Abstellen der Velos durch einen spitzeren Parkierungswinkel (sofern überhaupt möglich) verkleinert werden könnte, müsste stets eine Fahrgasse von 2 m Breite eingehalten werden. Dies ist im nördlichen Grenzabstandsbereich der Bauparzelle allerdings nicht realisierbar, weshalb dieser Bereich nicht als Alternativstandort für die Veloparkierung infrage kommt.