Es ist unbestritten, dass es sich bei den Veloabstellplätzen um betriebsnotwendige Anlagen handelt, welche sich im Unterabstand zu Strassen befinden und daher einer Ausnahmebewilligung bedürfen. Eine erleichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG ist bei betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen jedoch nur möglich, wenn ein Alternativstandort vorhanden ist, an welchen die Baute oder Anlage mit geringem Aufwand verschoben werden könnte, wenn der Strassenabstand durch Strassenbauprojekte zu einem späteren Zeitpunkt beansprucht werden müsste.