Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die beiden ungedeckten Abstellplätze für Velos befänden sich im Unterabstand zur Kantons- respektive Gemeindestrasse. Eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG sei nicht möglich, da kein Alternativstandort ausserhalb des Strassenabstands vorhanden sei. Sämtliche als Alternativstandort infrage kommenden Flächen lägen entweder im Strassenabstand, dienten als Spiel- und Erholungsfläche gemäss § 44 BNO oder böten schlicht keinen Platz für die als Veloabstellplätze projektierten Flächen von 12 m2 (vgl. Beschwerde, Seiten 20 f., act. 103) 4.2