Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die beiden projektierten Parkfelder innerhalb des kommunalen Strassenabstands liegen, weshalb diese nicht als Pflichtparkfelder angerechnet werden können. Da vorliegend – wie soeben dargelegt – auch keine Entbindung von der Parkfelderstellungspflicht gemäss § 55 Abs. 3 BauG in Betracht kommt, ist festzuhalten, dass das Projekt nicht über die erforderliche Zahl an Pflichtparkfeldern verfügt. Dieser Mangel ist nicht untergeordneter Natur und lässt sich nur durch eine entsprechende Neuprojektierung beheben; folglich kann der Mangel auch nicht durch Auflagen geheilt werden.