Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass auch keine Ausnahmebewilligung gemäss den §§ 67 und 67a BauG infrage kommt. Die ordentliche Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG kann nur erteilt werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse beziehungsweise ein Härtefall vorliegen. Wie soeben aufgezeigt, ist es der Bauherrschaft jedoch möglich und zumutbar, das Projekt so zu planen, dass die Pflichtparkfelder unter Einhaltung des kommunalen Strassenabstands erstellt werden können. Da die regelkonforme Erstellung der Pflichtparkfelder zumutbar ist, können weder aus-