Ebenso sind keine wichtigen öffentlichen Interessen erkennbar, welche es rechtfertigen würden, von der Pflicht zur Erstellung der Pflichtparkfelder zu befreien. Somit fällt eine Befreiung von der Pflicht zur Erstellung der erforderlichen Parkfelder gemäss § 55 Abs. 3 BauG ausser Betracht. 3.5