Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Erstellung der erforderlichen beiden Pflichtparkfelder unter Einhaltung des kommunalen Strassenabstands mit einer entsprechenden Projektanpassung ohne Weiteres möglich wäre, und dies mit einer nur geringen Nutzungseinbusse für die Bauherrschaft. Entsprechend ist dieser eine Redimensionierung beziehungsweise eine Überarbeitung des Bauprojekts zumutbar. Ebenso sind keine wichtigen öffentlichen Interessen erkennbar, welche es rechtfertigen würden, von der Pflicht zur Erstellung der Pflichtparkfelder zu befreien.