Dies zeigt, dass bei einer entsprechenden Berücksichtigung des vorgesehenen Strassenabstands bereits während der Planungsphase die Pflichtparkfelder durchaus regelkonform hätten projektiert werden können. Da somit keine Sachzwänge vorliegen, welche eine Entbindung von der Pflicht zur Erstellung der notwendigen Parkfelder rechtfertigen beziehungsweise erfordern, ist sowohl die gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr als auch die gute Erreichbarkeit öffentlicher Parkfelder irrelevant.