Dabei müsste die Bauherrschaft nicht zwingend auf die Gastronutzung im südlichen Teil des Erdgeschosses verzichten, könnte doch der als Erdgeschosshalle vorgesehene Durchgang zwischen den beiden Gewerbenutzungen aufgehoben und zur (teilweisen) Kompensation der für die Parkfelder notwendigen Fläche verwendet werden. Dies zeigt, dass bei einer entsprechenden Berücksichtigung des vorgesehenen Strassenabstands bereits während der Planungsphase die Pflichtparkfelder durchaus regelkonform hätten projektiert werden können.