Darüber hinaus scheint auch eine Erstellung der Pflichtparkfelder ohne Verzicht auf ein Attikageschoss möglich. Wie die Beschwerdeführenden zurecht geltend machen, könnten die projektierten Parkfelder in die Bauparzelle hinein verschoben werden, um den Strassenabstand zur Gemeindestrasse einzuhalten (vgl. Replik, Seite 12, act. 189). Dabei müsste die Bauherrschaft nicht zwingend auf die Gastronutzung im südlichen Teil des Erdgeschosses verzichten, könnte doch der als Erdgeschosshalle vorgesehene Durchgang zwischen den beiden Gewerbenutzungen aufgehoben und zur (teilweisen) Kompensation der für die Parkfelder notwendigen Fläche verwendet werden.