Die so frei werdende Fläche könnte – allenfalls unter geringen Anpassungen des Erdgeschosses – für die Pflichtparkfelder genutzt werden. Bei einer solchen Plananpassung würde zwar eine Wohneinheit wegfallen, diese würde aufgrund ihrer geringen Grösse aber vermutungsweise ohnehin nur von einer Einzelperson bewohnt werden, womit die Nutzungsdichte (Einwohner pro Quadratmeter) nur unwesentlich abnehmen würde. Bezüglich der Ausnutzungsziffer würden sich hierbei keine Änderungen ergeben, da das Attikageschoss für diese nicht massgeblich ist. Darüber hinaus scheint auch eine Erstellung der Pflichtparkfelder ohne Verzicht auf ein Attikageschoss möglich.