So würde beispielsweise bei einem Verzicht auf die Erstellung der Attikawohnung, welche als Studiowohnung mit einer Fläche von nur insgesamt 30,16 m2 konzipiert ist (vgl. Baugesuch Nr. 21-161 in den Vorakten), die Qualifikation als Mehrfamilienhaus wegfallen, was zur Folge hätte, dass die Pflicht zur Erstellung von Spiel- und Erholungsflächen gemäss § 54 BauG sowie § 44 BNO entfallen würde. Die so frei werdende Fläche könnte – allenfalls unter geringen Anpassungen des Erdgeschosses – für die Pflichtparkfelder genutzt werden.